§. 100.
Erlässe, womit Gesuch und Eingaben von Parteien abgeschlagen, bewilligt, zur Verbesserung zurückgegeben, oder anderweitig verbeschieden werden (Bescheide, §. 90), können durch Indorsate ausgefertigt werden welche die Bezeichnung der Behörde, des ämtlichen Organes oder der Partei, an die sie gerichtet sind, nur im Contexte der Erledigung enthalten und auf der linken Seite des letzten Bogens oder des Umschlagbogens des halbbrüchig zusammengebogenen Stückes zu schreiben sind.
Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaisertum Österreich. Jahrgang 1855. XV. Stück. Ausgegeben und versendet am 27. März 1855. 52. Verordnung des Minister des Innern und der Justiz vom 17. März 1855, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venezianischen Königreiches und der Militärgränze, womit die Amtsinstruction für die rein politischen und für die gemischten Bezirks- und Stuhlrichtsämter erlassen wird.
Andere auf besonderen Bogen zu mundirende Erlässe (Decrete, Verordnungen, Noten, Schreiben) sind nach der ganzen Breite (in extenso), Berichte an vorgesetzte Behörden aber auf vierfach gebrochenem Bogen, mit Leerlassung der ersten linksseitigen Viertelspalte zu schreiben.
Die Berichte sind mit einem Rubrum nach dem beiliegenden Formulare IV zu versehen, welches die Aufschrift, an wen sie gerichtet sind, die Bezeichnung des Berichts erstattenden Amtes und des Gegenstandes des Berichtes, dann, wenn ein höherer Auftrag zu Grunde liegt, die Geschäftszahl dieses Auftrages und endlich die Zahl der Beilagen oder den Namen des Verfassers zu enthalten hat.