Grävell, Maximilian Karl Friedrich Wilhelm: Der Staatsbeamte als Schriftsteller oder der Schriftsteller als Staatsbeamte im Preußischen. Actenmäßig dargethan von Regierungs=Rath D. Grävell. Stuttgart: Metzler 1820 // Friedrich Kittler: Aufschreibesysteme 1800 • 1900. 3., vollst. überarb. Aufl. München: Fink 1995 // Manfred Schneider: Von Käfern und Akten. Ungesehene Buchstaben, ungelesene Blätter: Neues aus Franz Kafkas Schreibwerkstatt. In: Frankfurter Rundschau v. 10.11.2004
Wie weit geht die Disciplinargewalt der Staatsbehörden? Wie weit werden die Befugnisse des Schriftstellers durch die Pflichten des Staatsbeamten eingeschränkt? Wie weit geht überhaupt nur die Einheit der Person beider? Wem steht die Entscheidung darüber zu, ob etwas in der einen oder andern Qualität geschehen sey?
Grävell, Maximilian Karl Friedrich Wilhelm: Der Staatsbeamte als Schriftsteller oder der Schriftsteller als Staatsbeamte im Preußischen. Actenmäßig dargethan von Regierungs=Rath D. Grävell. Stuttgart: Metzler 1820, S. 5
Es ist wohl zu unterscheiden: das Amtsverfahren der Ministerien – und die Schäden und Nachtheile, die ein Unterthan davon hat. Jene gehören, ohne Auftrag des Landesherren, allerdings nicht zur Cognition der Justiz;
Ibid., S. 6
Niemals werde ich auch dem Grundsatze huldigen, daß der Staatsbeamte als Schriftsteller nur ein Werkzeug der Regierung seyn, nur in ihrem Sinne schreiben dürfe, und seine wissenschaftlichen Untersuchungen nach ihren Absichten einrichten müßte. Wer nicht die Wahrheit über Alles ehrt, nicht nach ihr, als dem Glanze der Gottheit, allen Ernstes strebt, und nicht Gott mehr fürchtet, als die Menschen, wie will er das Licht der Erkenntnis verbreiten und seine Brüder liebend unterweisen?
Ibid., S. 8
Nie werde ich eine Befugniß der Censur erkennen, sich in wissenschaftliche Untersuchungen zu mischen, sie zu leiten, oder diejenigen zu verbieten oder zu verhindern, die eben den höchsten Staatsbehörden nicht anstehen. Der Staat hat hierin kein größeres Recht als die Kirche.
Unleugbar ist ein Staatsbeamter strafbarer als jeder Andre, welcher die schuldige Ehrfurcht gegen die Regierung verlezt. […] Aber kein Gesetz verbietet dem Staatsbeamten, zu thun, was jedem Bürger erlaubt ist. Kein Gesez verbietet ihn, die Wissenschaft nach den in seinem Staate bestehenden Einrichtungen zu modeln; nur das zu verkünden, was diesen entspricht und zu verschweigen, was ihnen entgegen ist.
Ibid., S. 20
Was ich geschrieben habe, ist die Frucht meines angestrengtesten Nachdenkens und meiner redlichsten Ueberzeugung. Nach Wahrheit habe ich geforscht. Habe ich sie gefunden, so wird keine menschliche Macht sie unterdrücken! Wo nicht, so werden meine Worte verfliegen, wie Spreu vor dem Winde!!
Ibid., S. 24
(Wer den Vorschriften seines Amts vorsäzlich zuwider handelt, der soll sofort kassirt; außerdem, nach Beschaffenheit des Vergehens, und des verursachten Schadens, mit verhältnißmäsiger Geld-, Gefängnis= oder Festungsstrafe belegt; und zu allen ferneren öffentlichen Aemtern unfähig erklärt werden. Wer aus grober Fahrlässigkeit oder Unwissenheit seine Amtspflichten verlezt, hat verhältnißmäsige Geldstrafe, Degradation oder Cassation verwirkt. Wer sich geringer Versehen in seinen Amtspflichten schuldig gemacht hat, soll durch Warnung, Verweise und geringe Geldstrafen, zur bessern Beobachtung seiner Pflichten angehalten werden.)
Ibid., S. 34
Jeder Eingriff in das Eigenthum eines Andern, der durch kein Gesetz gerechtfertigt wird, ist eine unerlaubte und strafbare Gewalt, welche durch Hülfe der Justiz im Staate abzustellen ist. –
Ibid., S. 35
Wenn in einem Staate ein Gesetz bestünde, daß kein Beamter ein Buch schreiben und die Frucht seiner wissenschaftlichen Forschungen seinen Nebenmenschen ohne Erlaubniß seiner Vorgesetzten mittheilen solle, so würde ein solcher Staat zu bemeitleiden seyn, weil jenes Gesetz für jeden rechtlichen Mann eine Aufforderung enthalten würde, seinen Dienst zu verlassen. – Diejenigen hingegen, welche dennoch im Dienste blieben, würden das Gesetz zu beobachten haben und ein Dienstverbrechen durch dessen Uebertretung begehen. In Preußen aber ist es der Regierung noch nicht eingefallen, ein so tadelnswürdiges Gesetz zu geben. Was also ein Staatsbeamter als Schriftsteller thut, das thut er nicht als Beamter, sondern vermöge der allgemeinen bürgerlichen Freiheit und des gemeinen bürgerlichen Rechtes.
Ibid., S. 36f.
Denn da jede Censurbehörde nur nach subjektivem Urtheile verfahren kann, und die subjektiven Urtheile mehrerer Individuen sehr von einander abweichen können; so versteht es sich von selbst, daß was die eine Censurbehörde nicht zum Drucke geeignet findet, bei einer andern gar kein Bedenken erregen kann, und daß um deswegen jedem Schriftsteller unverwehrt ist, ein von einer Zensurbehörde verworfenes Manuscript bei einer andern zur Censur einzureichen. […] Dies vorausgeschickt fällt es in die Augen, daß ich nur alsdann als Beamter mich hätte vergehen können, wenn ich entweder einer Amtspflicht, z. B. der Verschwiegenheit, entgegen gehandelt, oder überhaupt als Schriftsteller gefehlt hätte, indem im letzten Falle unläugbar die Strafe wegen des persönlichen Verhältnisses zu verschärfen gewesen wäre.
Ibid., S. 46
… woraus denn von selbst folgte, daß bevor von der Bestrafung des Beamten die Rede seyn kann, erst feststehen muß, daß ich als Schriftsteller dem Gesetze entgegen gehandelt habe. Das letztere ist offenbar die Präjudicialfrage, und die Bedingung sine qua non.
Ibid., S. 47
… und ohne den Ausspruch des Gesetzes meine Freiheit durch Ministerial=Befehle beschränken zu wollen, weil ein andrer Staatsdiener andre Ansichten, eine andre Meinung oder Ueberzeugung hat oder vorgibt, heißt jene traurige Zeit zurückrufen, wo der Kerker den empfing, der zuerst behauptete, daß die Erde sich um die Sonne drehe, und wo diese Wahrheit abgeschworen werden mußte, um der Grausamkeit der gemißbrauchten Gewalt zu entgehen. […] Aber Beamte und Minister, welche die Gesetze übertreten, ihre Willkühr zum Gesetze erheben, ihre Gewalt dazu mißbrauchen, jene geltend zu machen, die Sicherheit und das Vertrauen des Volkes zu untergraben, den Schein ihrer Gewaltsamkeiten auf erhaltene Befehle des Landesherrn wälzen, und denselben dadurch um die Liebe seiner Unterthanen bringen; das sind die furchtbarsten Feinde der Regierungen und der Monarchen. –
Ibid., S. 54f.
Auch sind die Wahrheiten des Nachturrechts nicht neue Erfindungen fantastischer Thoren. Sie sind, wenn gleich erst in neuern Zeiten, in ein System gebracht, doch ihrem Wesen nach so alt, als die Vernunft selbst, und jeder gesund urtheilende und nicht von Leidenschaft und Wahn verblendete Mensch vermag ihnen seinen Beifall nicht zu versagen.
Ibid., S. 63
Die beiliegenden Akten ergeben sattsam, daß ich jede Instanz, rechtliches Gehör zu erlangen, vergeblich versucht habe, und in meinem Lande kein Recht habe finden können.
Ibid., S. 65
XV. Der Despot verändert den Zweck des Staats und des bürgerlichen Vereins. Er verliert also sein Recht zur Regierung und untergräbt den Grund, auf welchem die Pflicht der Unterthanen, ihm zu gehorchen, beruhet.
Ibid., S. 80
XVI. Seine Macht ist also nicht mehr auf Recht, sondern blos auf Stärke gegründet; seine Stärke aber ist nichts gegen die Stärke so vieler Millionen, denen er befehlen will, und die doch zum Gehorsam gegen ihn nicht mehr verpflichtet sind.
Rauschglück und Beamtenpflicht
Friedrich Kittler: Aufschreibesysteme 1800 • 1900. 3., vollst. überarb. Aufl. München: Fink 1995, S. 138
Beamtenmedium Schrift
Ibid., S. 299
Inzwischen sehen wir, dass die Verwaltung eine Poesie ist und die Poesie eine Verwaltung.
Manfred Schneider: Von Käfern und Akten. Ungesehene Buchstaben, ungelesene Blätter: Neues aus Franz Kafkas Schreibwerkstatt. In: Frankfurter Rundschau v. 10.11.2004