[M]eine Frage ist: Ab wann sollte man überhaupt von ›Akten‹ sprechen? Und gibt es eine Möglichkeit, die ›Aktenförmigkeit‹ aller Verwaltungsvorgänge medientheoretisch zu fixieren, auch für ganz fremde Zeiten und Kulturen, aber so, dass damit zugleich die Entstehung von IBM und der Elektronischen Datenverarbeitung mit beleuchtet wird?
Erhard Schüttpelz: Was ist eine Akte? In: NCCR Mediality Newsletter 7 (2012), S. 3–11, hier S. 3 [online abrufbar im .pdf]
Unter Bezugnahme auf Cornelia Vismanns Buch »Akten« (2000) greift Schüttpelz u.a. die Frage auf, ob man von einer »Entstehung der Schrift aus der Verwaltung« ausgehen könne – was aufgrund der dadurch verfügten Anlage von Schriftlichkeit weitreichende Folgen hätte. Die ›Administrationshypothese‹. Ebenso grundsätzlich (damit zusammenhängend) geht es ihm um die obgenannte Fragestellung und deren medientheoretischen Implikationen, weiters darum, mit welchem Vokabular man eine solche Agency (und Rückgriff auf Bruno Latours ANT) – die Handlungsinitiative und das Fortschreiben aus der Prozesshaftigkeit des Systems ›Aktenlauf‹ – beschreiben könnte. Eine Frage nach der Autopoiesis administrativer Abläufe, einer Agency a priori.
Was über Listen ausgesagt werden kann, gilt auch für Akten. Denn Listen sind ein ›core set of files‹. Im Kern werden Akten von ihnen regiert. Listen programmieren die Entstehung von Akten: vorgeschriebene Schrittfolgen, als Liste anschreibbare und abzuarbeitende Geschäftsanweisungen. Das heißt: Operative Zeichen steuern eine Akte konsekutiv vom ersten Akt, dem Anlegen, bis zu ihrer Ablage. […] Jeder Aktenvermerk enthält indirekt einen Befehl. Die Meldung der Ausführung eines Befehls löst den nächsten aus. […] Algorithmisch wie Akten sind, verdanken sie ihre Entstehung also nicht etwa Autoren. Akten sind im Unterschied zu Büchern und anderen Schrifterzeugnissen ›prozessgeneriert‹, wie die Archivwissenschaft es nennt. Die Prozessgeneratoren sind listenförmige Steuerzeichen.
Cornelia Vismann: Akten. Medientechnik und Recht. Frankfurt/M.: Fischer 2000, S. 22f.
Listen programmieren den Lauf der Akten nicht nur, sondern dokumentieren ihn uno actu auch, wenn sie den Vollzug von Amtshandlungen vermerken. ›Vermerke und Zeichnungen werden, nachdem sie ihre Steuerungsfunktion erfüllt haben, zu einem automatisch generierten Protokoll‹. Ein ausgeführter Befehl hat folglich eine doppelte Ausrichtung: Er generiert den nächsten Befehl und er vermerkt seinen eigenen Vollzug. […] Anders ausgedrückt: Die Akte enthält sich selbst als Ablauf.
Schüttpelz schließt an (das in der Folge anzitierte Werk ist H.G. Adler: Der verwaltete Mensch. Studien zur Deportation der Juden aus Deutschland. Tübingen: Mohr 1974):
Dabei fällt auf, dass die zwei explizitesten Zitate zum Zusammenhang von ›Akt‹ und ›Akte‹, die Cornelia Vismann zur Erläuterung verwendet, von H. G. Adler stammen, und zwar aus den verwaltungstheoretischen Teilen seines Pionierwerks ›Der verwaltete Mensch. Studien zur Deportation der Juden aus Deutschland‹. Ich zitiere zwei von diesen Formulierungen H. G. Adlers: »Die Verwaltung benutzt ihre als Akten niedergelegten Akte.« Der »Akt, dessen Mehrzahl ›Akten‹ sind, ist ein Verwaltungsakt, sobald er geschehen, sobald er ausgefertigt, gehörig ›vermerkt‹ und jedenfalls in einem Exemplar auch ad acta gelegt ist.« […] Eine Akte ist ein Akt ist die Akte des Akts und der Akt der Akte.
Schüttpelz: Was ist eine Akte?, S. 5
Offensichtlich haben wir es in Akten mit einer Serie von Teilakten zu tun, die in der Durchführung auch der einfachsten Operationskette nicht nur dadurch zusammengehalten werden, dass sich eine Handlung mit der nächsten ergänzt, sondern auch dadurch, dass die Operationskette durch eine Stafette von ›Befugnissen‹ gebildet wird, die durch die jeweilige Akte von Person zu Person, oder von: Organisationsstelle zu: Organisationsstelle weitergegeben werden, und in ihrem Verlauf durch die Weitergabe und ihre jeweilige Kopplung von Akte, Person und Handlungsermächtigung eine jeweils andere Autorisierung, sprich: eine andere ›Befugnis‹ voraussetzen und erzeugen – bis zur Vervollständigung und Archivierung der Akte.
Schüttpelz: Was ist eine Akte?, S. 6
Was hier fehlt, und durch Wörter wie ›algorithmisch‹ und ›prozessgeneriert‹ nur angedeutet werden kann, ist eine Theorie der delegierten Handlung oder zumindest jener Handlungsdelegationen, die in einem Aktenverlauf in Gang gesetzt werden. Wie ist es möglich, eine Kette von Handlungen und Medien, von ›Akten‹ und ›Akten‹ zu erzeugen, in der die Autorisation nur durch die Handlungsverkettung, also durch die Stafette von Personen, Dingen und Zeichen und ihre mögliche Kondensation in einer Akte in Gang gesetzt werden kann? Soweit ich feststellen kann, gibt es in den Kulturwissenschaften, aber auch in der Rechtsphilosophie nur sehr wenige Angebote, um die Erzeugung von solchen Handlungsverkettungen und ihren delegierten Handlungen zu charakterisieren oder zu begründen. Offensichtlich geht es hier um die medialen Grundlagen von Verwaltungsvorgängen, aber auch um Grundfragen der schriftlichen, und der schriftlich-mündlichen Rechtsausübung. […] Adolf Reinach entwickelte in einer frühen und jahrzehntelang vergessenen Studie über ›Die apriorischen Grundlagen des Bürgerlichen Rechtes‹ von 1913 sowohl eine eigene Theorie des später ›performativ‹ genannten Akts – und zwar am Paradebeispiel des ›Versprechens‹ –, als auch eine komplementäre Theorie dessen, was er ›die Vertretung‹ nannte.
Jede Person besitzt, wie wir wissen, als Person das rechtliche Können, durch soziale Eigenakte Rechte und Verbindlichkeiten in sich selbst zu erzeugen, zu modifizieren usf. Sie besitzt aber nicht das rechtliche Können, sie in der Person anderer zu erzeugen. Das Problem der Wirksamkeit der Vertretung lautet nun dahin, in welcher Weise eine Person zu einem solchen Können zu kommen vermag. Es gibt nur eine Person, welche es ihr verleihen kann: das ist die Person, in welcher die rechtlichen Wirkungen eintreten sollen. Wer durch seine Akte Rechte und Verbindlichkeiten in seiner Person zu erzeugen und zu modifizieren vermag, kann auch einen Akt vollziehen, der anderen diese Macht gewährt. Es handelt sich dabei natürlich um keine Übertragung – da ja der Vollzieher des Aktes nicht das mindeste von seiner Macht einbüßt –, sondern um ein rein erzeugendes Einräumen. Jenes rechtliche Können, welches in der Person als solcher wurzelt, kann von ihr gleichsam noch einmal geschaffen werden in der Person beliebiger anderer; damit ist dann das gegeben, was den vertretenden Akten ihre eigenartige Wirksamkeit verleiht. Wir bezeichnen den sozialen und fremdpersonalen Verleihungsakt als Erteilung einer Vertretungsmacht oder im Anschluß an die juristische Terminologie, als Akt der Vollmachtserteilung.
Adolf Reinach: Die apriorischen Grundlagen des bürgerlichen Rechtes. (1913) In: Ders.: Gesammelte Schriften. Halle: Niemeyer 1921, S. 166–350, hier S. 281f.
Wenn zwischen Personen zugleich sozial und rechtlich verbindliches Handeln auch in einer fremden Person erzeugt werden kann, nämlich durch eine ›Vertretung‹ oder ihre ›Vollmachtserteilung‹, dann kann diese ›Vertretung‹ oder ›Vollmachtserteilung‹ ebenso in Schriftstücken delegiert werden, nämlich dem jeweils nächsten Schritt und dessen ausführender Instanz ›eingeräumt‹ werden, und zwar von einer Person zur anderen. Dann können auch jene Operationsketten entstehen, die durch ein einziges Schriftstück verschiedene ›Befugnisse‹ zur Ausführung, Protokollierung und Vervollständigung delegieren und auf die Reise schicken. […] Eine Akte kann entstehen, sobald eine Notation in die Lage versetzt wird, gegenseitige Ansprüche und Verbindlichkeiten und die Befugnisse einer ›Vertretung‹ zwischen Personen zu erzeugen.
Schüttpelz: Was ist eine Akte?, S. 7
Dabei ist die Fragen nach der Entstehung der Schrift aus der Verwaltung – ein der Schrift genuines ›Denken‹ in Datenbanksystematiken und Blockchain-Erfordernissen aus dem Geist der Akten-Algorithmik – fortgesetzt auf dem Tapet. Schüttpelz gibt einen »Ausblick auf eine Medientheorie der delegierten Handlung« (Ibid.) Die »administrative hypothesis«, die Administrationshypothese zum Aufkommen, zur Entstehung der Schrift. Die Notwendigkeit zu verwalten hätte eine Aktenförmigkeit auftreten und als praktikabel sich durchsetzen lassen, aus der heraus sich das entwickelte, was wir heute als ›Schrift‹ in etwa subsummieren würden (durchaus kritisch abwägend wird auf zwei einschlägige Arbeiten von Denise Schmandt-Besserat – »Before Writing. From Counting to Cuneiform« [1992], »When Writing Met Art. From Symbol to Story« [2007] – hingewiesen). Und:
Wenn man das Auftauchen der Schrift mit gewissen Merkmalen der Kultur in Beziehung bringen will, muß man in einer anderen Richtung suchen. Das einzige Phänomen, das sie immer begleitet hat, ist die Gründung von Städten und Reichen, das heißt die Integration einer großen Zahl von Individuen in ein politisches System sowie ihre Hierarchisierung in Kasten und Klassen. Dies ist jedenfalls die typische Entwicklung, die man von Ägypten bis China in dem Augenblick beobachten kann, da die Schrift ihren Einzug hält: sie scheint die Ausbeutung der Menschen zu begünstigen, lange bevor sie ihren Geist erleuchtet. […] Wenn meine Hypothese stimmt, müssen wir annehmen, daß die primäre Funktion der schriftlichen Kommunikation darin besteht, die Versklavung zu erleichtern. Die Verwendung der Schrift zu uneigennützigen Zwecken, d.h. im Dienst intellektueller und ästhetischer Befriedigung, ist ein sekundäres Ergebnis, wenn nicht gar ein Mittel, um das andere zu verstärken, zu rechtfertigen oder zu verschleiern.
Cf. Claude Lévi Strauss: Traurige Tropen. (1955) Frankfurt/M. : Suhrkamp 1978, S. 291 / Cornelia Vismann: Akten. Medientechnik und Recht. Frankfurt/M.: Fischer 2000, S. 294 / Vere Gordon Child: The Urban Revolution. In: The Town Planning Review 21 (1950), S. 3–17
Schüttpelz resümiert vorsichtiger:
Zusammengefasst: Akte, Zahl, Bild und Geld, insbesondere in seiner Form als Kredit, Versprechen und Vertretung, Zählen, Bezahlen und die Beschwörung durch Bilder – diese Operationen und ihre Handlungsdelegationen in Artefakten gehen der Schrift voraus und wandern in sie ein, und sie fächern sich zugleich in eigenen Medien und ihren Kombinationen auf. Das Explanans einer »Entstehung der Schrift aus der Verwaltung« erweist sich, je mehr man über eine Schriftentstehung und ihre Verwaltungsaufgaben weiß, als ebenso vielschichtig wie sein Explanandum. Um so notwendiger wird es für eine Medientheorie, die Aktenförmigkeit von Notationen und Verwaltungsvorgängen im Kulturvergleich – und zwar ganz im Sinne der von Cornelia Vismann vorlegten Definition – innerhalb und außerhalb der Entstehung von Schriftsprachen zu bestimmen, nämlich als eine ›Variable‹ der Notationen einer Handlungsdelegation, aus der Schrift entstehen kann, aber nicht muss. Der Akt einer Akte kann zur Schriftentstehung beitragen, aber man wird ihn genauer bestimmen können, wenn man auf seine Kennzeichnung als »Schrift vor der Schrift« verzichtet.
Schüttpelz: Was ist eine Akte?, S. 11
– Querverweis: Referenz, Rekursion und Präsenz [Vismann, Musil]
– Querverweis: Weltgesetz der Bürokratie [Kafka, Musil]
– Querverweis: Aktenmäßigkeit [M. Weber]