
Mit Listen: Aufzählungen und -stellungen, einem Ins-Recht-Setzen durch Besitzstandsanzeigen (die übertragbar im Sinne einer Mitteilung werden), setzt (deren) Verwaltung ein. Listen fungieren als Verzeichnis und Nachweis, auch von Besitz, sie ordnen und erzeugen eine Reihenfolge und (suggerieren?) Prioritäten, sozusagen – da diachron wie synchron einsetzbar – von 1Ɐ und 2 Ɐ bis 1A und 1.A.a et cetera.
Listen der Verwaltung sind systematisch geführte, oft gesetzlich vorgeschriebene Verzeichnisse, die von öffentlichen Behörden zur Erfassung, Organisation, Dokumentation und Steuerung von Informationen für hoheitliche Aufgaben genutzt werden. Als fundamentaler Bestandteil der Verwaltungsarbeit dienen sie in erster Linie der rechtssicheren Dokumentation (z.B. im Einwohnermelderegister oder Grundbuch), der Organisation und Steuerung interner Abläufe (etwa durch Aufgaben- und Fristenlisten), sowie der Rechtserzeugung und des -vollzugs, wobei einige Listen unmittelbare Rechtswirkung entfalten, wie das Wählerverzeichnis, das die Wahlberechtigung begründet. Zudem bilden sie eine essentielle Grundlage für die Informationsgewinnung, Statistik und Ressourcenplanung, aber auch für die Gewährung von Ansprüchen, die von Personen, die von den Listen nicht erfasst sind, nicht erhoben werden können, und die auch nicht auf etwas Anspruch erheben können, was in einer Liste (etwa der Bedarfslisten für Sozialleistungen) nicht aufgeführt ist.
So schlicht eine Liste zu sein scheint, so heikel ist ihre Benutzung. Verwaltungen sehen sich mit erheblichen Problemen konfrontiert: Dazu zählen die Überlänge und Unübersichtlichkeit stetig wachsender Verzeichnisse, Zuordnungsprobleme aufgrund unklarer Kriterien, die dazu führen, dass Einträge nicht eindeutig zugeordnet werden können, sowie Dateninkonsistenzen und -redundanzen. Je komplexer die Listen und so unklarer die Zuordnungsregeln, desto schwieriger wird es, Verwaltungshandeln vorhersehbar auszulösen oder umzusetzen.
Eine List der Verwaltung kann daher auch darin bestehen, ihre gesetzlich vorgeschriebenen Listen so zu führen, dass die Entscheidung über ein Anliegen bei der Behörde liegt und die Durchsetzung von Ansprüchen schwerfällt. Die Komplexität der Listen und die damit zusammenhängenden Zurechnungsprobleme erleichtern es, Entscheidungen auch unabhängig von dem zu fällen, was in den Listen steht oder nicht steht.
Als gültig vereinbarte Formen der Schriftlichkeit und Zahlenreihen, geeignete Aufzeichnungsmaterialien – Datenträger und deren Verwahrung wie Verschaltung, die Abgleichbarkeit – und die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen (darauf gegründete »Haftungsregime«) sind wesentliche Voraussetzungen für das Entstehen und die Aufrechterhaltung, die Entwicklung von verwalteten Kulturen. Listen und sämtliche verwandte bzw. von diesen ableitbare Gebrauchsformen, um Entscheidungsgrundlagen sicherzustellen und operationalisierbar zu halten, stehen von Beginn an im Zentrum von Verwaltungshandeln und sind bis heute das Kernelement jeder Art von Datenverarbeitung. An ihnen werden Verwaltung – einschließlich der Funktionen, Rekursionen, Anschlussfähigkeiten und Emergenzen solcher Formen und angewandten Kulturtechniken – und Ansprüche beobachtbar; sie ermöglichen mit dem der Form zueignenden Vor-Schein von Ordnung, Übersicht und Prognostizierbarkeit von Abläufen eine Vielzahl an spezifischen Verwaltungshandlungen, die mit anderen Mitteln nicht gesetzt werden könnten. Listen sind (wie provisorisch auch immer) abgeschlossene Reihen, die ordnen, also Teile und Ganzes in einem Verhältnis zueinander zu selegieren ermöglichen. Insofern sind Listen auch Operationen zugunsten – und bereits im regelleitenden Rahmen – eines (hier zu beobachtenden Verwaltungs-) Systems; zweckgebunden sind sie durch die Differenzierung und Ordnung von unterschiedlichen Teilen, die je eigene Komplexitäten mit einbringen.
Auf unserer Tagung Listen der Verwaltung. Verzeichnisse, Tabellen, Listen, Indizes, Register, Assembler, Bullet Points, Nummern … Reihen (27.–29. Mai 2026, Austrian School of Government) soll von den obligaten Listen der Verwaltung nicht nur im Zusammenhang mit österreichischen wie preußischen Regierungslehren und Gesetzesblättern des 19. Jahrhunderts im Sinne von Sammlung, Ordnung, Priorisierung oder Aufzeichnung die Rede sein; vielmehr kann und soll es auch um ›listenreiche‹ Verwaltungen gehen, die nicht vom jeweiligen Rechtsregime gedeckten Anfragen geschickt auszuweichen verstehen, ins Informelle ausweichen, Verantwortungen weiterzureichen suchen, Bearbeitung ebenso wie behördlich zulässige Halluzinationen – oder Autoritäten prätendieren. Ohne falsche Etymologien zu beschwören: Die Doppeldeutigkeit des Titels der Tagung ist beabsichtigt, zumal dies in der notwendigen Folge ermöglicht, das Themenfeld der Fälschungen und der Manipulation von Listen aufzunehmen. (Es kann, beispielhaft insinuiert, im Wortsinn eine List der Verwaltung sein, sich hinter derart strukturierten Aufzählungen, Text- wie Zeichenabfolgen und Zahlenkolonnen einzurichten, Sachverhalte derart verfügt festzuschreiben.)
Kulturtechniken im Sinne einer Mediennutzung von Verwaltung sind wesentlich Sammeln, Aufnehmen, Sortieren, Scheiden, Entscheiden, Bescheiden, Expedieren oder Ablegen bei Option auf Rekursion etc. Für all diese Vorgänge (und ihre verordnete Standardisierung) sind Listen an vielen Stellen unumgänglich, bedarf es doch der Tabellierungen, eines Index, eines (Sach-, Namen-, Schlagwort- [!]) Registers, braucht es Kataloge (vgl. Kataloge: Medien und Schreibweisen des Verzeichnens:Zeitschrift für Germanistik | Neue Folge XXXII (2022), Peter Lang, Bern | H. 1), Registraturen und Kanzleien (den Flaschenhälsen der Verwaltung und stets Gegenstand von wirklich kundigen Reformbemühungen!). Ohne derartige Verfahren und Techniken mit je unterschiedlichen medialen Ausgestaltungsmöglichkeiten – einem Verwalten, eines Paperwork – bräuchten wir gar nicht erst über Sammlungen, Speicher, Assembler und Compiling nachzudenken, über CTR, IBM und KI. (Derart wechselseitige Bedingungsgefüge sollten sich wie jenes von Aktenordner und Locher anschaulich machen lassen). So wäre etwa zu fragen, ob nicht Begriff und Operationalisierbarkeit – etwa die quasi ›innerbetrieblichen‹ Formen der Koppelung – von Listen im 19. Jahrhundert mit der mathematisch-technischen Neuordnung von Katalogen und Datenverwaltung eine derart grundlegende Änderung erfahren, dass wir unsere heutigen Vorstellungen und Begrifflichkeiten dieses scheinbar so banalen Verwaltungsinstruments sortieren und nachschärfen müssen.
Auf Eco und die vielen Listen-Schreiber:innen in Geschichte und Kultur wird man zurückgreifen können (vgl. Listen –LiLi 47/3 [2017]), um der Komplexität und Mehrdimensionalität der Fragestellungen leidlich gerecht zu werden – wesentlich erscheint uns für den vorgeschlagenen Zugang (die thematische Eingrenzung und das ihr zugrunde liegende Erkenntnisinteresse) dabei jedoch, dass es stets um den Bezug auf ›Listen‹ und all die anderen genannten Formen in der und für die Verwaltung gehen soll. Die entsprechenden administrativen, organisatorischen und/oder juridischen Dimension von Listen der Verwaltung könnten also in allen Vor- und Beiträgen – ohne medienhistorische, soziologische und literatur- und kulturgeschichtliche Komplexitäten unterschlagen zu wollen – eine Rolle spielen.
Peter Plener, Niels Werber
First Murderer
Shakespeare, Macbeth III.1
We are men, my liege.
Macbeth
Ay, in the catalogue ye go for men, /
As hounds and greyhounds, mongrels, spaniels, curs, /
Shoughs, water-rugs and demi-wolves, are clept /
All by the name of dogs. The valu’d file /
Distinguishes the swift, the slow, the subtle, /
The housekeeper, the hunter — every one /
According to the gift which bounteous nature /
Hath in him clos’d; whereby he does receive /
Particular addition, from the bill /
That writes them all alike — and so of men. /
Now, if you have a station in the file /
Not i’th’worst rank of manhood, say’t.

