210 X 297 mm

»Papiergröße 210 X 297 mm«. Zur Neuformatierung der österreichischen Zentralstellen 1923 gem. DIN. (P. Plener: Exposé für den Workshop Administrative cultures in transition in the Habsburg successor states)

»Es wird hier viel geschrieben«, sagte K. und blickte von der Ferne auf die Akten hin. 

Kafka, Das Schloss. Roman, 1926

Für die Erledigung der Geschäftsstücke ist vom Bearbeiter bei strengster Vermeidung jeder Umständlichkeit und Vielschreiberei immer jene Art zu wählen, die nach den Umständen des Falles als die zweckmäßigste und einfachste anzusehen ist.

Kanzleiordnung für die Bundesministerien, 1923
Kanzleiordnung für die Bundesministerien. (18. Juli 1923, Entwurf)

Eine umfassend und langfristig wirksame Verwaltungsreform ist entgegen mancher Vorurteile selbstverständlich auch in Österreich möglich – es braucht dafür nicht viel mehr als einen verlorenen Weltkrieg, Not und massive finanzielle Druckmittel von außen. Es wird nicht schaden, wenn jemand einen Plan hat. Zweckdienlich erscheinen zudem bereits früher stattgehabte Reformen 2. Ordnung und die Realisierung eines massiven Medienbruchs; von einem solchen Gamechanger soll berichtet werden. 

das Format [ist] die Botschaft

Michael Niehaus: Was ist ein Format? Hannover: Wehrhahn 2017, S. 135

Die Kanzleiordnung von 1923 (☞ Ausschnitte), basierend auf der Verabschiedung durch den Ministerrat am 18. Juli 1923, fügt sich dem ersten Anschein nach in eine Reihe gedruckter und erfolgreich abgelegter Reformbemühungen, hebt sich von diesen jedoch zweifach ab, indem sie erstens – und: erstmalig – sämtliche Ministerien und deren Geschäftsvorgänge erfasst und zweitens die durch den Ersten Weltkrieg und in seiner Folge erheblich transformierten (auch: massen-) medialen Bedingungen aufnimmt. Das Ende des Goldenen Schnitts und die Einführung der DIN stehen nicht nur ›symbolisch‹ für eine Neuformierung der Kanzleien und die Neuformatierung von Aktenläufen und schwebenden Urteile.

Workshop-Programm 10./11.05.2021

Den Schwerpunkt der Ausführungen werden Darstellung und Einschätzung der im Sommer 1923 (Gültigkeit ab dem 1. Jänner 1924) erlassenen Kanzleiordnung, ihrer radikal verändernden medientechnischen und organisatorischen Paradigmen, bilden. Betroffen sind u.a. Papierformate (damit zwingend: Abläufe) und Schreibflächen (Drucksorten), Schreibmaschinengebrauch, Durchschriften (CC), Schreibbehelfe (Tinte/Tintenbleistift), Amtssprache und Sprachgebrauch, Telefonie, Fernschreiber, Aktenlauf (administrative Assembly lines und vereinfachte Erledigungen), Geschäfts-/Grundzahlen (Adressierungen), Ablagesysteme und Formen der Aufbewahrung (Speicher), Interaktionen nach Innen und Außen, Überwachung und Arbeitsnachweise, Belege-Systematiken, Postverkehr und Amtswege. Es wird ein autoreferenzielles Mediensystem begründet und in Kraft gesetzt; vergleichbar (diese Pointe wird zu erläutern sein) einem Mannlicher Repetiergewehr.

Wenngleich es 1923 vielleicht nicht gerade um einen Coup d’etat geht, so doch um einen Coup d’administration. Und was für den einen sich karrieretechnisch vorteilhaft gestaltet, hat für den gesamten Verwaltungsapparat der österreichischen Ministerien noch weitreichendere Folgen. Die Verwaltungsreformen der 1920er Jahre sind, so die These, ohne das Apriori der medientechnisch spektakulären Kanzleiordnung kaum zu haben.


☞ Grundlage der Ausführungen sind die (gedruckt) vorgelegte Kanzleiordnung und der situative Kontext des 290. Ministerrats vom 18. Juli 1923, vor allem der »Vortrag« zum Punkt 10 der Tagesordnung, von dem (im Typoskript) wesentlich eine Arbeits- bzw. Strichfassung sowie die Reinschrift erhalten blieben. Die Amtskalender (Geschäftseinteilungen) der Jahre 1922ff. spielen die gewohnt prekäre Nebenrolle.