Acta

Ein Vorhaben.

Ad acta? Gibt es ein Motto, das das Prinzip einer verwalteten Welt auf eine Formel bringt, dann den altrömischen Prozessgrundsatz: Quod non est in actis, non est in mundo. Bereits in antiker Justiz und Verwaltung herrschte jenes Primat der Verschriftlichung, das aus einer Handlung oder Aussage eine Rechtssache und einen Geschäftsfall macht. Akten sind seither nicht nur die Grundlage von Bürokratien im Sinne Max Webers‚ sondern von Verwaltungs- und Rationalisierungsmaßnahmen in diversen (etwa pädagogischen oder medizinischen, militärischen oder wirtschaftlichen) Institutionen.

Über zwei Jahrzehnte nach Erscheinen von Cornelia Vismanns klassisch gewordener Studie, die anhand von acta und ihrer ›Grammatologie‹ eine ganze Mediengeschichte des Rechts erzählt, soll der dritte Band der AdminiStudies wieder die Akte ins Zentrum stellen. Akten (bzw. ›Akte‹) verstehen sich dabei nicht nur als schriftliche Zeugnisse geregelter Geschäftstätigkeit, sondern als entscheidende Formen und wichtigste Medien administrativen Handelns. Man mag sie als immutable mobiles und damit als Träger jeder essentiellen staatlichen Macht verstehen, oder aber als Mediencontainer, die unterschiedlichste Schreib- und Textformen in ein und denselben Geschäftszusammen­hang bringen. Die Form- und Mediengeschichte der Akte reicht von der römischen Justiz und Administration über das mittelalterliche Urkundenwesen, die erstmals genormten Aktenschriftstücke der Frühen Neuzeit und die Registraturvorschriften des 18. Jahrhunderts bis hin zur modernen Büroreform und ›Digitalisierung‹ in der Gegenwart.

Akten haben bestimmte materielle und mediale Grundlagen: von Papyrus und Papier bis zu elektronischen Schaltkreisen und über Algorithmen angesteuerten Datenbanken. Sie sind Arbeitsmittel und zugleich Medien der (Auto-) Protokollierung eines administrativen Vorgangs, in welcher Doppelfunktion sie die Rechenschaftspflicht der Verwaltungen ebenso zu erfüllen helfen, wie sie eine historiographische Dokumen­tation ihres Tuns ermöglichen. In diesem Zusammenhang haben sich auch unterschied­liche Ablageverfahren entwickelt, von der Registratur über die Altregistratur bis hin zum Archiv, die einen Rekurs und eine Wiedervorlage im selben Zuge ermöglichen, wie sie den Zugriff ex post beschränken und regulieren.

Vor dem beschriebenen Hintergrund soll der nächste AdminiStudies-Band (nach Formulare und Protokollen) die Definition und Geschichte, die Materialität und Praktiken im Umgang mit Akten ebenso thematisieren wie jene Mediengeschichte, die ihre ›Auslagerung‹ aus dem Bereich der Amtsstuben, Behörden und Büros betrifft und zudem ihre ›Einlagerung‹, von der man bei der ›akten­mäßigen‹ Gestaltung von Rechnerarchitekturen und Benutzeroberflächen (mit ihren protocols und files) sprechen kann. Weitere wichtige Aspekte wären erstens die ›Innovations-‹ oder vielmehr Rationalisierungs- und Technisierungsschübe, die mit bestimmten Verwaltungsreformen (bspw. der österreichischen Kanzleiordnungsreform von 1923), einem neuen Akten-Management und Akten-Algorithmus einhergegangen sind – Reformen, die man oft auch mit einer Verlustgeschichte (etwa von ›Qualität‹ in der Aktenführung) verbunden hat; zweitens die gegenwärtige oder zumindest gegenwärtig projektierte Umstellung von papierenen auf elektronische Akten mitsamt ihren Folgen für die Gestalt und Gestaltung des vormaligen ›Schriftguts‹ bei der die konkreten Verwaltungsarbeit mit ihren Ablauf-, Ablage- und Zugriffsprozessen, für die Organisation von Verwaltungen (ihre ›Büroordnung‹) und ihr Verhältnis zur Öffentlichkeit insgesamt; drittens die Fortschreibung des Projekts einer ›Grammatologie‹ der Akten, etwa dahingehend, was Fragen der Autorschaft und Schreibarbeit, der Zurechenbarkeit und ›Individualität‹ unter den beschriebenen Bedingungen und Entwicklungen betrifft; schließlich – als methodologische Perspektive – die Geschichte der Theoretisierung und Normierung von Aktenarbeit, etwa mit Blick auf die Begrün­dung der Aktenkunde zu Beginn des 20. Jh. und auf Bruno Latours Ethnologie der Aktenbearbeitung zu Beginn des 21. Jh.

Dass und wie Dokumente zu einer Akte werden, unterliegt zunächst keiner allgemein gültigen Norm und wird im je gesetzten Bezugsrahmen entschieden. Daher erweist sich, die Bedeutung von Akten allein dahingehend bestimmen zu wollen, dass, was nicht in diesen stehe, auch nicht in der Welt sei, schon mit einfachen praktischen, praxeolo­gischen und medienarchäologischen Fragen als prekär; man frage nur nach

1. der Definition von Akten (und wie verhält es sich mit Einsichtsbemerkungen, Aktennotizen, Internen Stücke, ›Schiebern‹, Votum und Sachverhaltsdarstellung, weshalb wird seit über 100 Jahren der Begriff ›Akt‹ durch ›Geschäftsstück‹ zu ersetzen versucht; wie kann das ›in Verstoß‹ geraten?), 
2. der Verfasstheit entsprechender Verarbeitungsformen bzw. Ablagesysteme (analog, elektronisch, digital verbunden mit je unterschiedlichen Rechtssystemen und Kulturtechniken) und 
3. danach, wer entscheidet, was in Akten zu stehen kommt (und was von der Erfassung ausgeschlossen wird) und wer auf welche Weise Zugriff hat.

Abgesehen vom je zuzuweisenden Rechtsstatus auf den Ebenen eines Gemeinwesens und dem immer wieder vorgetragenen Versuch, Akten als ›Mediencontainer‹ einzuord­nen, wäre auch die systematische Durcharbeitung der Frage von Interesse, inwieweit die mit Ablagesystemen und einer Grammatologie der Rekursion in definitorischen Zusammenhang gebrachten ›Akten‹ sich grundlegend ändern, wenn entsprechend ihrer Materialität von Pergament, Papier, elektronischen Akten (denken ließe sich auch an die die Struktur und Benennung von Funktionseinheiten im OS eines Computers) oder digitalen Datensätzen (der öfter geäußerte Vorschlag, Akten in eine Blockchain zu hängen, beinhaltet, das System der zentral gewährleisteten Rechtssicherheit aufzulösen) die Rede ist. 

Überprüfen ließe sich, inwieweit sich bei den so unterschiedlichen Gemengelagen von Medientechniken die strukturierten ›Aktenläufe‹ (Bestandsaufnahme und Sicherung von Entscheidungsgrundlagen) und die zudem hier angelegten – auf den ersten Blick gegenläufigen – Bewegungen einerseits zur Ablage hin und andererseits zur Wieder­vorlage zurück (was ohne Grundkennung respektive Grundzahl bisher nur schwerlich funktionierte) wesentlich verändern. Wenn rechtlich abgesichert Akten (je nach Mediengebrauch und -erfordernis der Zeit) unterschiedlichste mediale Formen aufnehmen und diese über Adressierungen, Zuschreibungen und Sachverhaltsdarstel­lungen zueinander in Beziehung gesetzt werden, werden nicht allein bürokratische Aufschreibesysteme mobil gemacht, sondern komplexe Medienverbundsysteme für Entscheidung und Nachweis bedient, was sich zwangsläufig auf entsprechende Darstellungs- und Verarbeitungssysteme in- und außerhalb von Amtsräumen auswirkt. Die hierbei zu konstatierenden Rückkopplungseffekte sind über die Jahrhunderte hinweg so präsent wie vielfältig und haben nicht zu überschätzendes Veränderungspo­tential – wobei die bloße Rede von der ›Akte‹ den größten Bestand zu haben scheint –; wenn dieses bereits im vielerorts vollzogenen Wechsel von Papier- auf elektronische Akten (die mit McLuhan gesprochen anzeigen, dass ein neues Medium zunächst stets das alte inkorporiert, die Fortschreibung des alten respektive Abbildung von dessen Verfahren sei) schwer einzuschätzen ist: wie lässt sich dann eine leidlich robuste Prognosefähigkeit dafür herstellen, was im Wechsel auf digitalisierte Verbundsysteme einer Verwaltung, medientechnisch wie soziokulturell, ökonomisch wie juristisch, angelegt ist? Sehen wir schon, was der elektronische Akt sei (oder gar der digitale), oder sehen wir nicht vielmehr noch den Papierakt? (McLuhan in Understanding Media: »Ja, es ist nur zu bezeichnend, wie der ›Inhalt‹ jedes Mediums der Wesensart des Mediums gegenüber blind macht.«)

Es wäre für Gesellschaften und ihre bürokratischen Systeme nicht ganz uninteressant, halbwegs rechtzeitig zu wissen, inwiefern sich Algorithmen – der ›Machine Habitus‹ (Massimo Airoldi) ist ebensowenig neutral wie der ›Mediencontainer‹ – mit Akten­zeichen, Aktenlauf und der Herstellung von ›Aktenmäßigkeit‹ (Max Weber) zu etwas Neuem herausbilden. Was war, ›Was ist eine Akte?‹ (Erhard Schüttpelz) – und mit dem Verwaltungstempus Futur II gefragt: Was wird eine ›Akte‹ (was wird in der Welt und was nicht) gewesen sein?

Peter Plener, Niels Werber, Burkhardt Wolf