ad Universität–Verwaltung, akademisches Wissen in Anwendung et cetera fällt mir zufälligerweise ein:
Eine Wissenschaft von der Verwaltung ist notwendigerweise transdisziplinär zu denken, insofern als Verwaltung von einem (ver-) ordnenden, aus unterschiedlichsten Disziplinen sich speisenden – diese verbindenden – Wissen nicht zu trennen ist: zu mustern, sortieren, und scheiden bedarf wesentlicher Medien- und Kulturtechniken, die sämtliche keiner universitären Leitdisziplin unterworfen sein können; vereinfacht formuliert: zur Behebung von festzustellender Komplexität und Kontingenz bedarf es einer anzuwendenden Komplikation wie Kompetenz. Es bedarf folglich eines zugleich und vielfältig einsetzbaren Methoden- und Begriffsapparats, einer Schulung des kritischen Denkens und der mehrfach ausgebildeten Fähigkeit zur Perspektive, Entscheidungsprobleme in Übereinstimmung mit den zulässigen wie notwendigen Verfahrensweisen organisiert zu lösen.
Tatsächliche Kenntnisse zu Verwaltungsrecht (österr. und europäisches) und -geschichte (österr. und weltweit), Medien, Kultur und Kulturtechniken der Verwaltung, (Volks-) Wirtschafts- und Finanzwesen, Organisationssoziologie und Personalwesen, Technik, Technikfolgenabschätzung und Verwaltungsinformatik können – hier bestenfalls beispielhaft genannt – erforderlich sein und bedürfen der Fähigkeit je spezfisch gewichtender Einbringung zum Sachverhalt, in die zu entscheidende Materie, das Prozessgeschehen. Diese sozusagen transdisziplinäre Zumutung hat notwendigerweise auch erhebliche Rückkoppelungseffekte, die mit berücksichtigt werden müssen.
Verwaltung muss entscheidungsfähig bleiben, robuste Prognosen hinsichtlich Arbeitsaufgaben und -fähigkeiten geben können, die Beauftragung externer Beratungsleistungen (die notwendigerweise zum Schluss kommen, dass Verwaltung ihre Vorschläge nicht einzubringen vermag) inhaltlich begründet hintanzustellen vermögen, Wissen aggregieren und die unterschiedlichen Schnittstellen einschätzen sowie bedienen können. Dafür bedarf es wesentlich der Ressource eines sich laufend erweiternden respektive entwickelnden und adaptierenden Fachwissens – auch in jener Disziplinengliederung, wie sie Universitäten, Akademien und Fachhochschulen betreiben. Die notwendige ›Transdisziplinarität‹ begreift sich dabei nicht allein als Anspruch an die Verwaltung, akademisches Wissen strukturiert gedacht anforderungsadäquat selektiert zu verbinden, sondern umgekehrt auch als Anforderung an die Universitäten, eine Verwaltungswissenschaft derart neu zu denken, dass nach Jahrhunderten unmittelbaren Bedürfnissen des Rechtsstaats und seiner Administration auf allen Ebenen des Gemeinwesens wie -wohls so kritisch wie effektiv zugearbeitet werden kann.
Beide Seiten können das jeweils bisher nicht, aber den Verwaltungen wird es noch schwerer gemacht.