Anforderungen der Wissenschaft und der Archivtechnik

Antrag des Freiherrn v. Helfert und Genossen.

Das Herrenhaus wolle beschließen:

Die Regierung sei aufzufordern:

1. Anknüpfend an die im Jahre 1869 eingeleitete Enquête und an die als Ergebnisse ausgesprochenen Grundsätze, die staatlichen Archive der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder einer den heutigen Anforderungen der Wissenschaft und der Archivtechnik entsprechenden Organisirung zu unterziehen.

2. Als Vorbereitung zu dieser Organisirung und als Beginn derselben zu verfügen, daß

a) die Anstellung als Beamter im staatlichen Archivdienste – vorbehaltlich der bei Durchführung zu treffenden näheren Bestimmungen – akademische Bildung voraussetze, und

b) demgemäß die Beamten im staatlichen Archivdienste nicht dem Kanzlei-, sondern dem Conceptstatus eingereiht werden.

3. Durch budgetäre Einstellung Vorsorge zu treffen, daß jedenfalls die bedeutenderen staatlichen Archive mit entsprechenden Crediten versehen werden, um – wozu ja gerade in letzter Zeit wiederholter Anlaß geboten und bedauerlicherweise keine Abhilfe zu treffen war – zu Verkauf oder sonstiger Entfernung bestimmte wertvolle Archivalien zu erwerben und dadurch retten zu können.

4. Unverweilt im Verordnungswege zu verfügen, daß hinfort von keiner staatlichen Behörde Scartirungen ihres Actenmaterials vorgenommen werden, ohne von der vorgesetzten Centralbehörde hiezu die Ermächtigung erhalten und nach Erlangen derselben die zuständigen Organe der k.k. Centralcommission für Kunst- und historische Denkmale und deren Gutachten und erforderlichenfalls um deren Intervention angegangen zu haben.

Die diesfälligen Commissionskosten und Reisevergütungen wären aus dem Ressort des betreffenden Verwaltungszweiges zu tragen. Bei Gelegenheit der in solcher Weise bei Unterbehörden vorgenommenen Scartirungen wäre zugleich von Fall zu Fall in Erwägung zu ziehen:

1. Ob nicht gewisse ältere, wertvollere und für den laufenden Dienst nicht erforderliche Schriftstücke an das Archiv der Ober-, beziehungsweise der Landesbehörde abzuliefern, und

2. ob nicht von Massenexpeditionen Schemen, Formularien u. d. gl., einzelne Specimina jeder Gattung als für die Geschichte der Verwaltung von Interesse zurückzuhalten wären.

Wien, 7. März 1893.