Formatvorlagenpflicht 1734

(Es wird ein langer Satz. Ort des Drucks unbekannt, 1734 dürfte als Gestehungsjahr hinkommen. Zu finden via OPAC der Niedersächsischen Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen; PURL)

[S.l.] 1734, p. 1

Demnach man bishero wahrgenommen / daß die allhier gewöhnliche Form in Rubricirung der in Proceß- und andern Sachen übergebenen Schrifften / Suppliquen und Memorialien / bey nachhero erfolgter Zusammenhefftung der Acten in Durchgehung derselben denen Referenten und andern / so damit beschäfftiget sind / die Müh vermehret / insonderheit aber das von einigen hiezu gebrauchte entweder allzugrosse oder zarte und Post-Papier von geringer Dauer befunden / und / wann man es mit ordinairem Schreib-Papier zusammen gebunden / halb abgenutzet und verschlissen worden / so wird hiermit allen und jeden /welche bey Rath / Referier / Gericht und Schöffen-Rath etwas zu suchen / zu verhandlen / oder zu überreichen haben / insonderheit aber denen allhiesigen Advokaten / Prokuratoren / Notarien und Schreibern anbefohlen / von nun an die Rubriquen der exhibendorum , nichtweniger die Inscription und Bezeichnung der Beylagen nicht mehr auf die bishero gebrauchte / sondern auf die andere sonst ledig gebliebene Seite / auf Art und Weiß / wie solches bey höchst-preißlichem Kayserl. Reichs-Hof-Rath üblich ist / setzen / mithin die Schrifften / Memoralien und Suppliquen / wie auch deren Copeyliche Anlagen / entweder sogleich auf gestempelt Papier / in Conformität der hierüber beklagenden besondern Ordnung / oder da sie solch gestempelt Papier nur beylegen wolten / auf anders diesem in der Grösse gleiches ordinair gut und starck Schreib- keineswegs

[S.l.] 1734, p. 2

aber zärtlich-Post- oder allzugrosses Papier schreiben und ausfertigen lassen / weniger nicht / jedesmal mit wenigen Worten auf der Rubric des Exhibiti den Begriff des petiti anzuzeigen / oder da sie hierwider handelten / gewärtig seyn sollen / daß ihnen solche sogleich wieder zurück gegeben / und / biß sie nach vorgeschriebener Form eingerichtet / nicht wieder angenommen werden sollen.

Decretum in Sen. Scab.
Freytags, den 19. Martii 1734

& confirmatum in Senatu,
Dienstags / den 30. ejusd.