Geschäftsgangvermerke

In »Anlage 2 zu § 13 Absatz 2 GGO Geschäftsgangvermerke« der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien [PDF] der deutschen Bundesregierung (2011, S. 59) heißt es betr. »Papiergebundene Vorgänge«:

Auf Eingängen und Entwürfen können Vermerke zum Geschäftsgang angebracht werden. Hierfür ist jeweils vorbehalten:
der Bundesministerin oder dem Bundesminister der Grünstift,
der Parlamentarischen Staatssekretärin oder dem Parlamentarischen Staatssekretär der Violettstift,
der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär der Rotstift,
der Abteilungsleitung der Blaustift,
der Unterabteilungsleitung und der ständigen Vertretung der Abteilungsleitung der Braunstift.
Vertreterinnen oder Vertreter benutzen den gleichen Farbstift, jedoch mit Namenszeichen.
Es bedeuten:

Strich mit Farbstift oder Namenszeichen = Kenntnis genommen (Sichtvermerk),
# Doppelkreuz mit Farbstift = Vorbehalt der Zeichnung des die Sache abschließenden Entwurfs mit Zeichnungsbefugnis für die Vertreterin oder den Vertreter.


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