(Rechts-) Akte/n

Verwaltung kennt, mit Recht, Akten; sie schafft und erledigt, nutzt sie – und behält damit Recht (die Duden-zertifizierte Wortspielhölle friert niemals ein). Der Akt ist im Grunde, in analogen Zeiten (Jahrhunderten und -tausenden, wie sehr man da auch bereits gerechnet haben mag), ein zweifacher Rechts-Akt.* Er steht durch die dokumentierten Verfahren für das gegenüber allfälligen Klagen sicher erlangte Urteil (seine Evidenz sind die eigene Beweis- und Ablage, die auch bei Wiedervorlage stets mögliche Wiederholbarkeit des Urteils, der Rahmen der allgemeinen Rechtsprechung und die seinen Lauf mittels Vor-Schrift sichernde Kanzleiordnung) und er bezeugt – nicht nur: gewissermaßen, sondern auch, weil die eben die Vorgabe ist – die Ordnungsgemäßheit des Amtes, der Verwaltungsverfahren.

Er beurkundet mit Abschluss des Processes, seines Laufs, sich, die Verfahrensgültigkeit, den Verwaltungsvorgang; somit das Büro. Und seitdem er ebendieses und dessen Strukturprinzipien (von linearisierenden Text- bis in Ablageverfahren hinein) abbildend – ikonisch simulierend – in die Oberfläche von Rechenprogrammen gefahren ist, gilt (und erst jetzt gilt tatsächlich), dass was nicht in den Akten, auch nicht in der Welt sei. Niemand hinterfragt sein Operating System.


* Schreibe ich (von) Recht – vom Rechthaber der Akte/n –, beinhaltet dies (Unter-) Scheidungen, die zwecks Entscheidungssetzung & -durchsetzung operationalisiert wuͤrden. (Und dieses ›wuͤrden‹ verweist – wie nacheilend oder in actu oder vorausgreifend auch immer – auf die all dem zugrunde liegenden Übersetzungsleistungen; NB auch des wurden/werden/würden selbst.) Es handelt sich um mögliche Effekte von Kulturtechniken (Sektion Verwaltung, Abteilung Rechtstechniken).